Satzung

Vogtländisches Radsport-Team Plauen e.V.

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Vereinsämter
§ 5 Datenschutz im Verein

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Vereinsmitglieder
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge und Gebühren
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Vereinsausschluss
§ 10 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz

C. ORGANE DES VEREINS

§ 11 Vereinsorgane
§ 12 Vorstand
§ 13 Erweiterter Vorstand
§ 14 Gesamtvorstand
§ 15 Mitgliederversammlung
§ 16 Tagesordnung
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Kassenprüfer
§ 20 Ausschüsse
§ 21 Ordnungen

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22 Sportunfälle
§ 23 Auflösung des Vereins






A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen Vogtländisches Radsport-Team Plauen e.V. (VRT Plauen e.V.) Er hat seinen Sitz in Plauen.

2. Der Verein kann sich Verbänden auf Landes- und Bundesebene anschließen, wenn sie dem Vereinszweck nahestehen. Er ist unter der Nummer VR 61096 beim Vereinsregister am Amtsgericht Chemnitz registriert.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Radsportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Radsportes (Straßenradsport, Mountainbike, Bahnradsport) und Freizeitsports, Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege, Aus- und Fortbildung ÜbungsleiternAufarbeitung und Pflege der Radsportgeschichte und Historie in der RegionUnterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Radsportaktivitäten.



3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

4. Die Mittel und alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen unter Beachtung von der gesetzlichen Bestimmungen des §3, 26 und 26a EStG gewährt werden.

§ 5 Datenschutz im Verein
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitarbeiter des Vereins erfolgt, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

2. Die Erhebung und Verarbeitung persönlich bezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU DSGV und der BDGS.

3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebungs- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN§ 6 Vereinsmitglieder
1. Der Verein unterscheidet:

a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder (§ 10).

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Der Vorstand (§ 12) entscheidet über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

4. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Mitteilung der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft, die für das neue Mitglied die Anerkennung dieser Satzung und weitergehender Regelungen des Vereins beinhaltet. Die Mitglieder haben den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks sowie bei den sportlichen Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen. Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und weitergehender Regelungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die Mitglieder sind insbesondere zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt vor allem bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Radausfahrten und bei Wettkämpfen.

3. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedsbeiträge fällig.

4. Das aktive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Vereinsmitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

5. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
§ 8 Beiträge und Gebühren
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende (§ 10) zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit und Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Frist für die erste Mahnung beträgt 3 Monate ab Fälligkeit des Beitrages.

4. Nach erfolglosem Fristablauf erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Die Frist für die zweite Mahnung beträgt 6 Monate ab Fälligkeit des Beitrages. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

5. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Vereinsausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

3. Durch Beschluss des bei einer einberufenen Vorstandssitzung anwesenden Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,
c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss wird sofort wirksam und ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

5. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz
1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Radsport können die Ehrenmitgliedschaft und / oder ein Ehrenvorsitz verliehen werden.

2. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

3. Ehrenvorsitzende gehören dem Gesamtvorstand mit Stimmrecht an.



C. ORGANE DES VEREINS§ 11 Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind:

a) Vorstand im Sinne von § 26 BGB,
b) Erweiterter Vorstand,
c) Gesamtvorstand (Vorstand und Erweiterter Vorstand),
d) Mitgliederversammlung,
e) Ausschüsse.

2. Alle Organmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Ausnahmen regelt § 10.

3. Personalunion zwischen Mitgliedern des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und dem Erweiterten Vorstand ist unzulässig.

§ 12 Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei dieser gesetzlichen Vertreter vertreten den Verein gemeinsam. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen von mehr als EUR 1000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 12 Wochen eine Neuwahl stattfinden.

5. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 13 Erweiterter Vorstand
1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Erweiterter Vorstand gebildet. Er besteht mindestens aus:

a) dem Schriftführer,
b) den Sektionsleitern,
c) dem Organisationsleiter,

2. Der Erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben ergänzt werden.

§ 14 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 12) und dem Erweiterten Vorstand (§ 13). Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.

2. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorstandsvorsitzenden (§ 12) durch die Einladung aller Mitglieder des Gesamtvorstandes einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Einladung und Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Zuerst wird dabei der Vorstand (§ 12) gewählt, danach erfolgt die Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (§ 13). Die Mitglieder des so gebildeten Gesamtvorstandes bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

5. Scheidet ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand (§ 12) befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag des Versands der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt auch die rechtzeitige Einladung per Email und die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 12) eröffnet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§ 16 Tagesordnung
1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen (soweit erforderlich),
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder,
f) Sonstiges.

2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das ist der Fall, wenn die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden offen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.



5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand (§ 12) kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand (§ 12) unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist jedoch auf 2 Wochen verkürzt.
§ 19 Kassenprüfer
1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.



§ 20 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand (§ 14) kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen. § 14 Ziff. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Ordnungen
1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 22 Sportunfälle
1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 48 Stunden dem Vorstand anzuzeigen.

2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.
§ 23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Die §§ 16 – 18 sind zu beachten.

2. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dies mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins bejahen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister (§ 12) zu Liquidatoren bestellt. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister anzumelden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2019 bestätigt und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der Satzungsänderungen beim Vereinsregister in Kraft.


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